Ausschluss eines OHG-Gesellschafters

Ausschluss Gesellschafter OHG
Einer muss gehen!

Wenn die Euphorie der Gründerphase verstrichen ist und man im Laufe der ständigen Geschäftsbeziehung feststellt, dass ein Gesellschafter der gegründeten OHG nicht so recht mitziehen will, kommt so manch ein OHG Gesellschafter ins grübeln. Er wird sich die Frage stellen, wie man ein derartiges, auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis beendet, ohne die Gesellschaft als Ganzes auflösen zu müssen. Auch aus Sicht des unliebsam gewordenen Gesellschafters wird sich zurecht die Frage stellen, wer hier weichen soll und aus welchen Gründen. Es ist jedenfalls mit einer Reaktion zu rechnen.

Was sagt das Gesetz?


Das HGB hält für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters das Mittel der Ausschließungsklage vor. Im Gegensatz zur GbR ist deshalb nicht erforderlich, dass sich der Ausschluss in der Gesellschaftssatzung wieder finden muss.
Die übrigen Gesellschafter, die den Ausschluss planen, müssen jedoch einen wichtigen Grund vorweisen, der in der Person des auszuschließenden Gesellschafters liegt. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass er den übrigen Gesellschaftern auch das Recht einräumen würde, die Gesellschaft als Ganzes aufzulösen.
Der Grund muss also in der Person des auszuschließenden Gesellschafters liegen, eine Vorwerfbarkeit ist jedoch nicht zwingend notwendig.
Denn das bloße Unmöglichwerden der Erfüllung einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung stellt für sich genommen einen wichtigen Grund dar.
Natürlich kann auch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verletzen einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen und die Ausschließungsklage begründen.


Ist das überhaupt nötig?


Die Erhebung einer Ausschließungsklage ist jedoch mit Zeit und Kosten verbunden. Ein derartiges Vorgehen ist nicht notwendig, wenn der Gesellschaftsvertrag die Erhebung einer Ausschließungsklage abbedingt und diese durch eine Gesellschaftermehrheit getragene Gestaltungserklärung ersetzt. Um die Rechte des auszuschließenden Gesellschafters zu wahren, ist im Falle der Gestaltungserklärung auch ein Katalog an Gründen anzuführen, die eine derartige Kündigung rechtfertigen.


Und wenn es nur zwei Gesellschafter gibt?


Sollte die OHG nur aus zwei Gesellschaftern bestehen, so erlischt die OHG als solches im Falle eines Ausschlusses. Das durch die OHG betriebene Handelsgeschäft wird jedoch durch den verbliebenen Kaufmann fortgeführt - so das HGB.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrages.

 

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


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Fax:      0049-231-84160975

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