Was lange währt wird endlich gut – bereits seit 2004 arbeiten Organe der Gesetzgebung an einer Novellierung des Seehandelsrechts. Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz vor. Geplant sind Änderungen des deutschen Seehandelsrechts, dem Beförderungsrecht von Passagieren auf Seeschiffen, sowie korrespondierende Änderung des allgemeinen Transportrechts. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Laufe des Jahres abgeschlossen sein wird.
Eines vorweg: die Haag-Visby-Regeln, auf welche sich das heutige Seefrachtrecht bezieht, werden auch in Zukunft Bestandteil des deutschen Seehandelsrecht sein.
In der Vergangenheit ist im Rahmen von Reformerwägungen darüber nachgedacht worden, ob Deutschland nicht völkerrechtliche Vereinbarungen aufkündigt und die Haag-Visby-Regeln aus dem eigenen Seehandelsrecht streicht.
Die kommende Reform wird jedoch nicht nur Konsequenzen für das Handelsgesetzbuch haben sondern auch Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) mit sich bringen. Dadurch soll der Arrest von Schiffen einfacher gemacht werden, um Forderungen gegen den Reeder zu sichern. Es ist damit zu rechnen, dass der Gläubiger in Zukunft seinen Arrestgrund nicht mehr glaubhaft machen muss.
Auch in Haftungsfragen sind Änderungen zu erwarten. Zur Zeit haftet der Verfrachter nicht für nautisches Verschulden sowie Brandschäden. Dies wird sich in Zukunft ändern, sofern die Haftung des Verfrachters nicht vertraglich abbedungen wird.
Neue Anspruchsgrundlage für Empfänger und Befrachter
Dem Befrachter bzw. dem Empfänger werden in Zukunft eine größere Zahl an potenziellen Schuldnern zur Verfügung stehen, falls er einen Schaden an seinem Transportgut feststellt. Es wird eine
direkte Anspruchsgrundlage zwischen dem ausführenden Verfrachter sowie dem Empfänger bzw. Befrachter geben – dies ist deshalb sinnvoll, da sich zum Beispiel Fixkostenspediteure bei Lieferketten
mehrerer Unternehmer bedienen. In Zukunft wird deshalb dem Gläubiger ein direkter Zugriff auf jeden an der Lieferkette Beteiligten möglich sein.
Diese neuen Haftungsregeln werden zwingend sein, so dass sie nicht durch AGBs abbedungen werden können – dies wird man nur bei einer Individualabrede annehmen können. Damit gleicht sich das
Seefrachtrecht an das Landfrachtrecht an.
Verschuldensunabhängige Haftung
Im Lichte des Athener Abkommens von 2002 wird der Beförderer für Personenschäden in bestimmten Fällen ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Verschulden haften. Der Höhe nach soll die Haftung
jedoch beschränkt sein.