Ermessensspielraum bei Schadensregulierung

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Schadensregulierung, Verkehrsunfall, Auffahrunfall, Hintermann, Vordermann, Ermessen

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann einen Schaden regulieren, selbst wenn das gegen den Willen des Versicherungsnehmers erfolgt.So entschied das Amtsgericht München AG München, Urteil v. 27.01.2010, 343 C 27107/09.In dem zu Grunde liegenden Fall kam es zu einem Auffahrunfall.Im Parkhaus wollte der Hintermann das Kleingeld für die Parkgebühren sparen und versuchte – nachdem sein Vordermann durch Zahlung seiner Parkgebühren das Öffnen der Schranken bewirkte und seinen Wagen in Gang setzte – noch schnell die Phase, in der die Schranke oben war, für eine freie Durchfahrt zu nutzen.Da der Vordermann jedoch in die Bremsen stieg kam es zu dem Auffahrunfall.Die Versicherung des Auffahrenden regulierte den Schaden des Vordermannes.Dies hatte jedoch für den Pfennigfuchser zur Folge, dass er mit seinen Prämienzahlungen hoch gestuft wurde.Hiergegen klagte er vor dem Amtsgericht und unterlag.Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die Versicherung nach freiem Belieben regulieren dürfe, da ihr dabei ein Ermessensspielraum zu stehe.

Rechtsanwalt

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So

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