Hauptleistungspflichten aus dem Frachtvertrag

Rechtsanwalt Dortmund, Anwalt Dortmund, Rechtsanwaltskanzlei Dortmund, Anwaltskanzlei
Hauptleistungspflichten aus dem Frachtvertrag

Der Frachtvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann deshalb mündlich geschlossen werden - ein fehlender Frachtbrief brührt die Wirksamkeit des Frachtvertrages deshalb nicht.

Ein unterzeichneter Frachtbrief hat vielmehr Beweisfunktion über den Inhalt der Vereinbarung. 

Grundsätzlich streitet die Vermuntung, der Frachtführer habe die zu befördernden Güter in - zumindest äusserlich - gutem Zustand von dem Ansender übernommen. Gewicht und Inhalt der Sendung sind dabei nicht Gegenstand dieser Vermutung.

 

Neben der Beweisfunktion kann der Frachtbrief auch die Funktion eines Sperrpapiers haben, sofern dies im Frachtbrief vermerkt wurde. Das Sperrpapier erlaubt dem Absender gegen Vorlage des Frachtbriefes nachträglich über das Transportgut zu verfügen.


Der Ladeschein hingegen, stellt eine Alternative zum Frachtbrief dar.

Mit Abtretung  des Anspruches auf Auslieferung und der gleichzeitigen Übergabe des Ladescheins, wird der Zessionar der Forderung zum neuen Berechtigen an der Ladung. Im Seetransportrecht wird der Ladeschein Konnossement und trägt zur Vereinfachung der gesamten Abwicklung des Transprtgeschäftes bei.

Die vertragliche Pflicht die Güter ordnungsgemäß zu verpacken,  sie zu kennzeichnen, sowie diese zu verladen und zu entladen, obliegt nach den Vorstellungen des Gestzgebers dem Absender. Von diesem Grundsatz kann in Form einer Individualabrede abgewichen werden. 

Der Frachtführer, hingegen, verpflichtet sich im Rahmen eines Frachtvertrages für die Dauer des Transportes für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten.

Ist die Verpackung oder Kennzeichnung der Fracht unzureichend, haftet der Absender dem Frachtführer für etwaige Schäden, die sich aus dieser Obliegenheitsverletzung ergeben. Dies ist insbersondere bei geährlichem Gefahrengut der Fall, wobei ein Verschulden des Absenders nicht für die Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlich ist. Das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens erlangt ausnahmsweise Bedeutung, wenn der Absender kein Unternehmer sondern Verbraucher ist.

Die Haftung des Absenders ist auf eine bestimmte Obergrenze beschränkt.

Eine Überschreitung der Lade- bzw. Entladezeit löst einen Anspruch des Frachtführers auf das sogenannte Standgeld aus, wobei die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien des Frachtvertrages ausgehandelt wird.

§ 415 Abs. 1 HGB berechtigt den Absender den Frachtvertrag jederzeit zu kündigen - die Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich. Dies ändert grundsätzlich nichts an der Vergütung des Frachtführers - dieser muss sich jedoch die durch die Kündigung erspraten Aufwendungen auf seien Vergütung anrechnen lassen. Dies gilt nur, sofern die gesamte Fracht unverzüglich gelöscht wird. Ein teilweise Löschung der Fracht berechtigt den Frachtführer die volle Vergütung zu verlangen, sofern er durch das freigewordene Frachtvolumen andere Ladung befördert hat.

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

Fax:      0049-231-84160975

e-Mail  info@interessen-vertretung.de

So

03

Nov

2013

Verkehrsunfall im Ausland

Wer sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland um seine Rechte bemüht, scheitert oft schon an einer Sprachenbarriere. In diesen Fällen können wir Ihnen zum berechtigten Ersatz Ihres Schadens verhelfen.

 

mehr lesen
Verurteilung wegen tödlicher Schüsse in Asperg am Karsamstag 2023 rechtskräftig
Pressemitteilung 242/24 vom 20.12.2024
>> mehr lesen