Nicht selten ist bei GbR Gesellschaftsverhältnissen zu beobachten, dass die ursprüngliche, bei der Schaffung der Gesellschaft vorherrschende Euphorie, im Zuge des weiteren Vertragslebens bröckelt und man sich wünscht dieses Verhältnis nicht eingegangen zu sein. Die Folge ist nicht selten, dass sich eine Gruppe von BGB Gesellschaften zusammenrauft und nach Wegen sucht, wie man einen unliebsam gewordenen Gesellschafter wieder los wird. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter mit dem Inhalt einen unliebsamen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschliessen ist unwirksam und verstößt gegen § 138 BGB.
Dies ist bei der BGB Gesellschaft nicht ohne Weiteres möglich, da ein solches Gesellschaftsverhältnis durch faktisches also tatsächliches Handeln entstehen kann und ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht unbedingt von Nöten ist.
Liegt kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor, der im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters das Fortbestehen der BGB Gesellschaft vorsieht, ist die Gesellschaft grundsätzlich
aufzulösen.Da dieses Ergebnis oftmals zu Ergebnissen führt, die wirtschaftlich für keinen der beteiligten Gesellschafter wünschenswert sind, ist an dieser Stelle zu einem schriftlichen
Gesellschaftsvertrag zu raten – unsere Dienste im Rahmen der Vertragsgestaltung seien an dieser Stelle ausdrücklich ans Herz gelegt.
Dessen ungeachtet bestehen folgende Möglichkeiten ein Gesellschaftsverhältnis zu kündigen:
§ 723 Abs. 1 Satz 3 BGB sieht beispielhaft wichtige Gründe für die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses vor. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.Danach kann vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verletzen der vertraglichen Verpflichtung ein Kündigungsgrund darstellen.Auch das Unmöglich werden der Erfüllung einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung stellt einen
wichtigen Grund dar, so dass ein Verschulden nicht unbedingt erforderlich ist und der Kündigungsgrundgrund nicht unbedingt in der Person des auszuschließenden Gesellschafter liegen muss.Auch die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses stellt nach Auffassung des BGH einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Ferner kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der
Ausschluss eines Gesellschafters auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist – ein solcher Kündigungsgrund muss sachlich sein, um die Willkür der übrigen Gesellschafter ausschließen
zu können.
Ist der Ausschluss eines ausscheidenden Gesellschafters rechtmäßig so erhält er von den übrigen Gesellschaftern eine Abfindung in der Höhe, die ihn bei Auflösung der Gesellschaft zustehen
würde.Für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bis dahin im Außenverhältnis begründet hat, haftet der ausscheidende Gesellschafter für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden.