Die Heros-Gruppe war in vergangener Zeit durch einen Betrugsskandal Gegenstand von Berichterstattungen. Im Jahre 2006 stellte das Unternehmen für 27 Tochtergesellschaften Insolvenzantrag,
nach dem Führungskräften des Unternehmens vorgeworfen wurde 540.000.000 € unterschlagen bzw. veruntreut zu haben. Dabei verwendeten die Geschäftsführer des Unternehmens das zum Transport
überlassene Geld über Jahre hinweg zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten gegenüber anderen Auftraggebern. Diese Praktiken fielen im Jahre 2006 auf, nachdem überlassenes Bargeld,
welches zur Entsorgung bestimmt war, nicht vollständig auf den Konten der Auftraggeber gutgeschrieben wurde. Auch andere Aufträge, wie die Übergabe von Bargeld an Bankfilialen, wurden
nicht ordnungsgemäß von dem Werttransportunternehmen ausgeführt. Die beklagte Transportversicherung hat nach Aufdeckung dieser Praktiken die Versicherungsverträge wegen arglistiger
Täuschung angefochten.
Die Kläger – Banken und Einzelhandelsunternehmen – forderten Versicherungsleistungen aus einer Transportversicherung, deren Versicherungsschutz sich auf "alle Gefahren und Schäden gleich
viel aus welcher Ursache" erstreckte. Der Beginn des Versicherungsschutzes sollte nach der Vereinbarung bei "Übergabe an oder Übernahme durch den Versicherungsnehmer" sein. Der
Versicherungsschutz sollte mit der "Übernahme durch den Empfänger oder Übergabe durch den Versicherungsnehmer" enden.
Gegenstand der Entscheidung des BGH zwar zunächst die Frage, ob die Transportversicherung infolge der Anfechtung von ihrer Leistungs frei geworden ist. Ferner stritten die Parteien
darüber, ob die Gruppe im Umgang mit dem ihr anvertrauten Gut gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen und dadurch den Versicherungsfall ausgelöst hat. Die Vorinstanzen entschieden
gegen die Transportversicherung, was den Umstand erklärt warum die Beklagte Revision eingelegt hat. Die Kläger hingegen nutzten – zumindest teilweise – diese Gelegenheit um eine
weitergehende Verurteilung der Transportversicherung zu erreichen.
Der BGH konnte sich dem Einwand der Anfechtung durch die Beklagte nicht anschließen und verwies die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Dabei sollten die noch offenen
Fragen – insbesondere die Frage ob die Beklagten die Versicherungsverträge wirksam wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss angefochten haben – geklärt werden.
Festzuhalten bleibt, dass ein vom Versicherungsschutz umfasster Zugriff auf das Transportgut auch dann vorliegt, wenn der Transporteur, welcher den vertraglichen Vorgaben zuwider das
Transportgut nicht an dem vorgesehenen Bestimmungsort abliefert. Dies stelle einen nach außen erkennbaren Eingriff in den vereinbarten Ablauf des Transportes dar und entziehe dem
Auftraggeber gleichermaßen die Gelegenheit, mit dem Transportgut nach seinem Belieben zu verfahren.