Die Differenzverfahrensgebühr stellt ihrem Wesen nach ebenfalls eine Einigungsgebühr dar und fällt an, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Einigung über nicht rechtshängige - also nicht eingeklagte - Ansprüche erzielt wird. Sie beträgt 0,8 aus dem Gegenstandswert des nicht rechthängigen Teils.