DIFFERENZVERFAHRENSGEBÜHR

Die Differenzverfahrensgebühr stellt ihrem Wesen nach ebenfalls eine Einigungsgebühr dar und fällt an, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Einigung über nicht rechtshängige - also nicht eingeklagte - Ansprüche erzielt wird. Sie beträgt 0,8 aus dem Gegenstandswert des nicht rechthängigen Teils.

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

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So

03

Nov

2013

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