Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.