Der Begriff des existenzvernichtenden Eingriffs wurde durch die Rechtsprechung entwickelt und wird – gerade auch im Hinblick auf die zurückliegende GmbH-Reform – durch weitere Rechtsprechung präzisiert und ausgestaltet.
Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Existenzvernichtungshaftung Eingriffe von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen, die zu einer späteren Insolvenz der Gesellschaft führen.
Der Eingriff muss dabei betriebsfremd sein und einen gezielten und sittenwidrigen Vermögensentzug darstellen. Fehlentscheidungen bei der Geschäftsführung werden dabei nicht berücksichtigt, sofern
diese einen Betriebsbezug erkennen lassen.
Ein derartiger Vermögensentzug muss dem Gesellschafter auch persönlich vorwerfbar sein; er muss also mit Vorsatz bzw. einer dem Vorsatz gleichstehenden Gesinnung der Gesellschaft Vermögen entzogen haben. Auch die spätere Insolvenz der Gesellschaft muss der Gesellschafter zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dieser Eingriff muss sich später auch kausal für die Insolvenz darstellen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss der Gesellschafter das entzogene Vermögen an die Gesellschaft zurückerstatten. Auch weitere Schäden, die mit der Insolvenz der Gesellschaft in Verbindung
gebracht werden können, können von dem Gesellschafter zurückgefordert werden.