Zeit stellt einen unwiederbringlichen Faktor in unserem Leben dar. Dies spiegelt sich auch im Recht wieder.
Denn jeder zivilrechtlicher Anspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend gemacht und durchgesetzt werden. Auch im Strafrecht gilt für bestimmte Delikte, dass diese innerhalb
einer zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen zur Anklage gebracht werden müssen. Auch das öffentliche Recht kennt das Institut der Verjährung. Das Institut der Verjährung war bereits im römischen Recht
bekannt und dient dem Rechtsfrieden - der (potentielle) Schuldner soll nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit der Erhebung von Ansprüchen, die gegen ihn gerichtet sind, rechnen müssen.
Wie lang die Zeitspanne ist, innerhalb derer zivilrechtlicher Ansprüche, strafrechtliche Maßnahmen, sowie Verwaltungsakte durchgesetzt werden können, hängt maßgeblich von der Natur des Anspruchs,
bzw. Rechtsgrundes ab und dem Zeitpunkt, an dem die Verjährung zu laufen beginnt.
In einigen Fällen kann es sein, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch bestimmte Umstände gehemmt wird; das Zivilrecht kennt im Übrigen auch Tatbestände, die einen Neubeginn der
Verjährungsfrist zur Folge haben.
Was ist allerdings wenn der Anspruch tatsächlich verjährt ist?
Nun, der Anspruch an sich besteht zwar immer noch, er ist jedoch nicht durchsetzbar, wenn der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erhebt.